Ein Tabakfachgeschäft (TFG) ist eine Tabaktrafik, deren Inhaber*in, also die Trafikantin oder der Trafikant, berechtigt ist, Tabakerzeugnisse als Hauptprodukte zu verkaufen und daraus vorwiegend den Lebensunterhalt bestreitet.
Tabakfachgeschäfte werden ausschließlich an Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vergeben, um ihnen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu ermöglichen.
Die beschriebene Betriebsform wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Trafik verstanden.
Neben Tabakwaren dürfen ausschließlich bestimmte, im Gesetz festgelegte Waren ("Nebenartikel") und Dienstleistungen angeboten werden.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Monopolverwaltung.
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Im Tabakmonopolgesetz (§ 29 TabMG) ist festgeschrieben, welche Personengruppen bei der Trafikvergabe bevorzugt zu berücksichtigen sind:
Ein Vorzugsrecht besteht nicht, wenn nach dem Lebensalter des Bewerbers zum Zeitpunkt, in dem bestimmt wird, wer als Tabaktrafikant zu bestellen ist, der Zeitraum bis zur Erreichung des jeweils geltenden gesetzlichen Pensionsalters weniger als fünf Jahre beträgt. Als gesetzliches Pensionsalter gilt jenes Alter, ab dem bei Erfüllen der allgemeinen Voraussetzungen Anspruch auf eine Alterspension (§ 253 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGB1. Nr. 189/1955) besteht.
Entsprechend der sozialpolitischen Intention des TabMG kommen als neue Trafikant*innen ausschließlich vorzugsberechtigte Bewerber*innen in Frage. Melden sich für ein Tabakfachgeschäft mehrere vorzugsberechtigte Personen, so ist die soziale Bedürftigkeit das wichtigste Auswahlkriterium.
Für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten (und damit des Vorzugsrechts bei der Erlangung einer Tabaktrafik) ist das Sozialministeriumservice zuständig.
Die Rechte und Pflichten sind im § 36 TabMG dargestellt.
Die wichtigsten Bestimmungen im Detail:
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sanktionen – bis zum Verlust der Trafiklizenz – führen.