Nützen Sie unsere FAQ-Liste. Sollte die passende Information nicht dabei sein, schreiben Sie uns einfach Ihre Frage.
Die Monopolverwaltung wurde gegründet, um den Verkauf von sensiblen Genussmitteln auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen und sicherzugehen, dass die Verantwortung des Staates gegenüber Minderjährigen gewährleistet wird.
Trafikant*innen können an der Außenseite ihrer Trafik ohne Genehmigung der MVG einen oder mehrere Tabakwarenautomaten (TWA) betreiben. Die Anzahl der betriebenen TWA ist der MVG bekanntzugeben.
Dabei ist auf die Einholung von Genehmigungen des Vermieters und der Gemeinde (z. B. in Wien) zu achten, wenn die TWA in den öffentlichen Raum ragen.
Dislozierte TWA, das sind außerhalb des Trafiklokals platzierte Geräte, dürfen nur mit Genehmigung der MVG betrieben werden.
An beiden Arten von TWA ist (nach dem TNRSG) Tabakwerbung möglich, da auch die dislozierten TWA als eigene Standorte zu gelten haben.
T a b a k v e r k a u f s s t e l l e n* können die Anzahl der für Tabakerzeugnisse gewidmeten Wahltasten frei wählen und somit auch überwiegend Nichttabakwaren anbieten.
Für die zum Verkauf von Tabakerzeugnissen gewidmeten Wahltasten gilt aber auch bei Tabakverkaufsstellen, dass Trafikant*innen über die Bestückung von mindestens 50 % dieser Wahltasten frei entscheiden können müssen.
Wir ersuchen Sie daher, insbesondere beim Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen, mit denen auch Vereinbarungen über die Widmung von Auswahltasten bzw. Schächten einhergehen, darauf zu achten.
*Regelungen für Tabakfachgeschäfte finden Sie im internen Bereich.
Regelkonforme Beispiele für Tabakverkaufsstellen*:
Spiralautomat mit 68 Auswahlknöpfen:
50 Auswahlknöpfe für Nichttabakwaren, 18 Auswahlknöpfe für Tabakerzeugnisse. Von diesen dürfen maximal 9 vorbelegt sein. (Über 9 muss der TT selbst entscheiden können.)
*Regelungen für Tabakfachgeschäfte finden Sie im internen Bereich.
Ja, Sie benötigen eine Bewilligung der Monopolverwaltung, da Sie nicht IN oder AN Ihrem Geschäftslokal verkaufen.
Grundsätzlich ist der Gebietsschutz zu beachten, weshalb der Automatenstandort im Einzugsgebiet liegen muss. Kontaktieren Sie Ihre zuständige Monopolverwaltungsstelle, um abzuklären, ob der von Ihnen gewünschte Standort in Ihrem Einzugsgebiet liegt. Falls ja ist es sinnvoll, eine Bestätigung des Eigentümers der Liegenschaft einzuholen, dass dort ein Automat betrieben werden dürfte. Danach wird die Monopolverwaltung den Antrag prüfen.
Ja, aufgrund der Bestimmungen der Standesregeln für Trafikant*innen dürfen auch diese Produkte nicht an unter 18-Jährige verkauft werden.
Nein, es muss ein Ausweis verlangt werden. Dieser ist im Original/App vorzulegen und nicht als Foto oder Kopie.
In Österreich darf man ab 18 Jahren (Mindestalter) Zigaretten kaufen. Die Trafiken sind dazu angehalten, einen Ausweis zu verlangen, um das Alter zu überprüfen.
Nicht nur in den Trafiken muss die Einhaltung des Jugendschutzes durch eine lückenlose Ausweiskontrolle gewährleistet sein. Auch die Zigarettenautomaten müssen den Jugendschutzbestimmungen vom 1.1.2019 entsprechen.
Alle gültigen Ausweise für die Alterslegitimation finden sie hier.
Ja! Die Trafikant*innen (und auch ihre Mitarbeiter*innen) tragen im Sinne des jeweiligen Jugendschutzgesetzes die Verantwortung, dass in ihrer Trafik keine Tabakwaren an unter 18-jährige Jugendliche verkauft werden. Dies bedeutet, dass es nicht nur die Pflicht der Trafikannt*innen ist einen Ausweis zu verlangen, sondern berechtigt Sie auch gleichzeitig im Zweifelsfall einen Altersnachweis in Form eines Ausweises zu verlangen!
ACHTUNG: Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht werden kann, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt.
Wenn Sie denken, die Ihnen zurayonierte Tankstelle kauft nicht bei Ihnen ein, empfehlen wir Ihnen, zunächst das Gespräch mit dem Tankstelleninhaber zu suchen. Wenn dies zu keinem positiven Ergebnis führt, melden Sie dies bitte Ihrer zuständigen Monopolstelle. Im Rahmen von Track & Trace ist es uns möglich, nachzuvollziehen, wo die Zigaretten gekauft wurden.
Wenn eine Tankstelle eröffnet wird, wird von der Monopolverwaltung genau geprüft, welcher Trafik diese Tankstelle zurayoniert wird. In der Regel wird die nächstgelegene Trafik genommen, die noch keine Tankstelle hat. In besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen kann von diesem Grundsatz abgegangen werden, wobei diese Fälle vorab mit Ihrer Berufsvertretung erörtert werden.
Im Tabakmonopolgesetz ist festgelegt, dass Sie nur im Geschäft verkaufen dürfen. Somit ist eine Zustellung ausnahmslos nicht möglich. Hier geht es auch um die Umsetzung des TabMG im Sinne einer Gleichbehandlung aller Trafikanten.
Wie in jedem Fall müssen Sie vor der Aufstellung eines dislozierten Tabakwarenautomaten eine monopolrechtliche Genehmigung und die Zustimmung des Tankstellenbetreibers einholen. In den meisten Fällen wird diese Genehmigung kein Problem sein, insbesondere wenn Ihre Trafik die nächstgelegene Trafik zum Tankstellenstandort ist.
Wenn Ihre zurayonierte Tankstelle auf Selbstbedienung umgestellt wurde, gibt es vielleicht die Möglichkeit, dass Sie dort einen dislozierten Automaten aufstellen. Ob Sie eine andere Tankstelle zugeordnet bekommen, hängt vom jeweiligen Standort ab. Jeder Fall wird natürlich im Einzelnen genau geprüft.
Wo es die Möglichkeit einer Tankstellenzurayonierung gibt, prüfen wir immer alle Optionen. Es kommen für die Zurayonierung nur Trafiken in Frage, in deren Einzugsgebiet die Tankstelle gelegen ist. Leider gibt es in Summe weniger Tankstellen als Tabaktrafiken, sodass nicht jeder Trafik eine Tankstelle zurayoniert werden kann.
Codes werden in der Regel innerhalb von 4 Stunden produziert. Nach ca. 24 Stunden ab Bestellung, werden die Codes zugestellt. Innerhalb dieser 24 Stunden kann die Bestellung storniert werden, ohne dass Kosten verrechnet werden.
Es gibt auch die Möglichkeit von "Dringenden Bestellungen":
Diese Codes werden ebenfalls innerhalb von 4 Stunden produziert und sofort danach zugestellt. Diese Codes können nicht storniert werden und werden jedenfalls in Rechnung gestellt.
Wir benötigen vom jeweiligen Partner eine E-Mail Adresse jener Person, welche Zugriff auf einen Shared Folder erhält. Dort befinden sich alle weiteren Informationen. Hierzu nehmen Sie bitte mit uns Kontakt via E-Mail auf.
Die Applikation "Postman", welche eine API simuliert, kann ab sofort verwendet werden. Die URL unserer Testumgebung lautet: https://txm.portal.at/track-and-trace-tobacco-issuer-t/api/public/orders/
Das Produktionssystem ist seit 20.05.2019 live. Die URL lautet: : https://txm.portal.at/track-and-trace-tobacco-issuer/api/public/orders/. Die maximale Bestellmenge je Bestellung beträgt 10 Millionen individuelle Erkennungsmerkmale (upUIs).
Die Rechnung wird monatlich als Sammelrechnung entweder an den EO, der die Codes bestellt hat, oder falls dies bei der Registrierung gewünscht wurde, an einen anderen EO (z.B.: Mutterkonzern), ausgestellt. Die Zustellung erfolgt entweder als strukturierte elektronische Rechnung oder mittels E-Mail als PDF Dokument.
Die Ausgabestelle (MVG) können Sie via E-Mail unter T_T(at)mvg.at erreichen.
Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesrechenzentrum: Post.Track-Trace-Tabakwaren(at)brz.gv.at.
Die Übernahme des Bestandes der ausscheidenden Trafikant*innen ist aus Track&Trace-Sicht in Ordnung.
Für die Meldung innerhalb des Track&Trace-Systems ist der erste Verkaufsstandort relevant – dies ist immer die Trafik (Facility) und nicht der Trafikant (Economic Operator).
Falls Großhändler die Ware des Vorgängers retour nehmen und gutschreiben, und daraufhin an die Nachfolger*in ausliefern und fakturieren, dann müssen bei diesen Warenbewegungen die jeweiligen Codes gescannt und an das Track & Trace-System gemeldet werden.
Die Trafikakademie findet viermal jährlich statt.
Damit Sie ihr Tabakfachgeschäft rechtlich und fachlich einwandfrei führen können, ist ein Besuch der Trafikakademie für alle Neutrafikant*innen verpflichtend.
Der Seminarbeitrag beträgt ca. EUR 3.960,- (für Grundkurs und Aufbaumodul). In diesem Betrag sind Hotelkosten und Verpflegung (ausgenommen Getränke), sowie die Kurskosten enthalten.
Förderungen über das AMS sind möglich, bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihre jeweilige AMS-Beratungsstelle.
Sekundär oder falls keine AMS Förderung erfolgt, besteht die Möglichkeit beim Sozialministeriumservice einen Zuschuss zu den Schulungskosten zu beantragen.
50% der Schulungskosten (netto) werden Antragssteller*innen mit Behinderungen (Vorzugsrecht) erstattet.
Wenn Sie die Prüfung beim ersten Anlauf nicht positiv bestehen, haben Sie die Möglichkeit ein paar Wochen später ein zweites Mal anzutreten.
Um sich Praxiswissen anzueignen und Erfahrungen zu sammeln.
Weil die täglichen Kurseinheiten sehr lange dauern. Zusätzlich wird Ihnen dadurch auch die Möglichkeit gegeben, soziale Kontakte zu knüpfen und ein Netzwerk aufzubauen.
Der Kursbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung, aber jedenfalls bis spätestens eine Woche vor Beginn des Kurses zu bezahlen.
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