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FAQ

  • 1. Welche Aufgaben hat die MVG und warum wurde sie gegründet?

    Die Monopolverwaltung wurde gegründet, um den Verkauf von sensiblen Genussmitteln auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen und sicherzugehen, dass die Verantwortung des Staates gegenüber Minderjährigen gewährleistet wird.

  • 1. Was ist beim Betrieb von Zigarettenautomaten zu beachten?

    Trafikant*innen können an der Außenseite ihrer Trafik ohne Genehmigung der MVG einen oder mehrere Tabakwarenautomaten (TWA) betreiben. Die Anzahl der betriebenen TWA ist der MVG bekanntzugeben.

    Dabei ist auf die Einholung von Genehmigungen des Vermieters und der Gemeinde (z. B. in Wien) zu achten, wenn die TWA in den öffentlichen Raum ragen.

    Dislozierte TWA, das sind außerhalb des Trafiklokals platzierte Geräte, dürfen nur mit Genehmigung der MVG betrieben werden.

    An beiden Arten von TWA ist (nach dem TNRSG) Tabakwerbung möglich, da auch die dislozierten TWA als eigene Standorte zu gelten haben.

    2. Welche Regeln gelten beim Betrieb von Tabakwarenautomaten für die Bestückung bzw. Widmung von Schächten bzw. Auswahltasten?

    T a b a k v e r k a u f s s t e l l e n*   können die Anzahl der für Tabakerzeugnisse gewidmeten Wahltasten frei wählen und somit auch überwiegend Nichttabakwaren anbieten.

    Für die zum Verkauf von Tabakerzeugnissen gewidmeten Wahltasten gilt aber auch bei Tabakverkaufsstellen, dass Trafikant*innen über die Bestückung von mindestens 50 % dieser Wahltasten frei entscheiden können müssen.

    Wir ersuchen Sie daher, insbesondere beim Abschluss von Miet- oder Leasingverträgen, mit denen auch Vereinbarungen über die Widmung von Auswahltasten bzw. Schächten einhergehen, darauf zu achten.

     

    *Regelungen für Tabakfachgeschäfte finden Sie im internen Bereich.

    3. Was bedeuten die Regeln für die Bestückung von Tabakwarenautomaten in der Praxis?

     Regelkonforme Beispiele für Tabakverkaufsstellen*:

    Spiralautomat mit 68 Auswahlknöpfen:
    50 Auswahlknöpfe für Nichttabakwaren, 18 Auswahlknöpfe für Tabakerzeugnisse. Von diesen dürfen maximal 9 vorbelegt sein. (Über 9 muss der TT selbst entscheiden können.)

     

    *Regelungen für Tabakfachgeschäfte finden Sie im internen Bereich.

    4. Ich könnte in einer Firma einen Automaten aufhängen. Brauche ich da überhaupt eine Bewilligung, weil dort ja nur Private hinkommen.

    Ja, Sie benötigen eine Bewilligung der Monopolverwaltung, da Sie nicht IN oder AN Ihrem Geschäftslokal verkaufen.

    5. Wie kann ich wissen, ob es sich lohnt, einen Antrag für einen dislozierten TWA zu stellen?

    Grundsätzlich ist der Gebietsschutz zu beachten, weshalb der Automatenstandort im Einzugsgebiet liegen muss. Kontaktieren Sie Ihre zuständige Monopolverwaltungsstelle, um abzuklären, ob der von Ihnen gewünschte Standort in Ihrem Einzugsgebiet liegt. Falls ja ist es sinnvoll, eine Bestätigung des Eigentümers der Liegenschaft einzuholen, dass dort ein Automat betrieben werden dürfte. Danach wird die Monopolverwaltung den Antrag prüfen.

  • 1. Fallen Produkte, die zwar kein Nikotin enthalten, aber aufgrund ihres Erscheinungsbildes oder ihrer Funktion einem Tabakprodukt ähneln, wie zum Beispiel Liquids (mit oder ohne Nikotin) unter die Bestimmung des Jugendschutzes?

    Ja, aufgrund der Bestimmungen der Standesregeln für Trafikant*innen dürfen auch diese Produkte nicht an unter 18-Jährige verkauft werden.

    2. Genügt bei der Kontrolle des Alters eines Jugendlichen, der Zigaretten kaufen möchte, dass ich nach dessen Alter frage oder muss ich einen Ausweis verlangen?

    Nein, es muss ein Ausweis verlangt werden. Dieser ist im Original/App vorzulegen und nicht als Foto oder Kopie.

    3. Ab welchem Alter darf man in Österreich Zigaretten kaufen?

    In Österreich darf man ab 18 Jahren (Mindestalter) Zigaretten kaufen. Die Trafiken sind dazu angehalten, einen Ausweis zu verlangen, um das Alter zu überprüfen. 
    Nicht nur in den Trafiken muss die Einhaltung des Jugendschutzes durch eine lückenlose Ausweiskontrolle gewährleistet sein. Auch die Zigarettenautomaten müssen den Jugendschutzbestimmungen vom 1.1.2019 entsprechen. 

    4. Welche Ausweise sind für den Nachweis des Alters gültig?

    Alle gültigen Ausweise für die Alterslegitimation finden sie hier.

    5. Darf ich überhaupt einen Ausweis verlangen?

    Ja! Die Trafikant*innen (und auch ihre Mitarbeiter*innen) tragen im Sinne des jeweiligen Jugendschutzgesetzes die Verantwortung, dass in ihrer Trafik keine Tabakwaren an unter 18-jährige Jugendliche verkauft werden. Dies bedeutet, dass es nicht nur die Pflicht der Trafikannt*innen ist einen Ausweis zu verlangen, sondern berechtigt Sie auch gleichzeitig im Zweifelsfall einen Altersnachweis in Form eines Ausweises zu verlangen!

    ACHTUNG: Solange ein derartiger Altersnachweis nicht erbracht werden kann, gilt die Vermutung, dass das erforderliche Mindestalter nicht vorliegt.

  • 1. Was soll ich tun, wenn die mir zurayonierte Tankstelle nicht bei mir einkauft?

    Wenn Sie denken, die Ihnen zurayonierte Tankstelle kauft nicht bei Ihnen ein, empfehlen wir Ihnen, zunächst das Gespräch mit dem Tankstelleninhaber zu suchen. Wenn dies zu keinem positiven Ergebnis führt, melden Sie dies bitte Ihrer zuständigen Monopolstelle. Im Rahmen von Track & Trace ist es uns möglich, nachzuvollziehen, wo die Zigaretten gekauft wurden.

    2. Warum wurde die neue Tankstelle meinem Trafiknachbarn und nicht mir zurayoniert?

    Wenn eine Tankstelle eröffnet wird, wird von der Monopolverwaltung genau geprüft, welcher Trafik diese Tankstelle zurayoniert wird. In der Regel wird die nächstgelegene Trafik genommen, die noch keine Tankstelle hat. In besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen kann von diesem Grundsatz abgegangen werden, wobei diese Fälle vorab mit Ihrer Berufsvertretung erörtert werden.

    3. Warum darf ich meiner zugeteilten Tankstelle nicht die Zigaretten hinbringen, wenn ich sowieso dort vorbeifahre oder selbst tanken hinfahre?

    Im Tabakmonopolgesetz ist festgelegt, dass Sie nur im Geschäft verkaufen dürfen. Somit ist eine Zustellung ausnahmslos nicht möglich. Hier geht es auch um die Umsetzung des TabMG im Sinne einer Gleichbehandlung aller Trafikanten.

    4. Darf ich an der mir ehemals zurayonierten Tankstelle (nunmehr Automatenstation) einen dislozierten Automaten betreiben?

    Wie in jedem Fall müssen Sie vor der Aufstellung eines dislozierten Tabakwarenautomaten eine monopolrechtliche Genehmigung und die Zustimmung des Tankstellenbetreibers einholen. In den meisten Fällen wird diese Genehmigung kein Problem sein, insbesondere wenn Ihre Trafik die nächstgelegene Trafik zum Tankstellenstandort ist.

    5. Meine Tankstelle wurde auf Selbstbedienung SB umgestellt. Bekomme ich eine neue Tankstelle zurayoniert?

    Wenn Ihre zurayonierte Tankstelle auf Selbstbedienung umgestellt wurde, gibt es vielleicht die Möglichkeit, dass Sie dort einen dislozierten Automaten aufstellen. Ob Sie eine andere Tankstelle zugeordnet bekommen, hängt vom jeweiligen Standort ab. Jeder Fall wird natürlich im Einzelnen genau geprüft.

    6. Warum bekomme ich keine Tankstelle zurayoniert?

    Wo es die Möglichkeit einer Tankstellenzurayonierung gibt, prüfen wir immer alle Optionen. Es kommen für die Zurayonierung nur Trafiken in Frage, in deren Einzugsgebiet die Tankstelle gelegen ist. Leider gibt es in Summe weniger Tankstellen als Tabaktrafiken, sodass nicht jeder Trafik eine Tankstelle zurayoniert werden kann.

  • 1. In welcher Zeit werden Codes zur Verfügung gestellt?

    Codes werden in der Regel innerhalb von 4 Stunden produziert. Nach ca. 24 Stunden ab Bestellung, werden die Codes zugestellt. Innerhalb dieser 24 Stunden kann die Bestellung storniert werden, ohne dass Kosten verrechnet werden.

    Es gibt auch die Möglichkeit von "Dringenden Bestellungen":

    Diese Codes werden ebenfalls innerhalb von 4 Stunden produziert und sofort danach zugestellt. Diese Codes können nicht storniert werden und werden jedenfalls in Rechnung gestellt.

    2. Steht ein Testsystem zur Verfügung?

    Wir benötigen vom jeweiligen Partner eine E-Mail Adresse jener Person, welche Zugriff auf einen Shared Folder erhält. Dort befinden sich alle weiteren Informationen. Hierzu nehmen Sie bitte mit uns Kontakt via E-Mail auf.

    Die Applikation "Postman", welche eine API simuliert, kann ab sofort verwendet werden. Die URL unserer Testumgebung lautet: https://txm.portal.at/track-and-trace-tobacco-issuer-t/api/public/orders/ 

    3. Steht das Produktionssystem zur Verfügung?

    Das Produktionssystem ist seit 20.05.2019 live. Die URL lautet: : https://txm.portal.at/track-and-trace-tobacco-issuer/api/public/orders/. Die maximale Bestellmenge je Bestellung beträgt 10 Millionen individuelle Erkennungsmerkmale (upUIs).

    4. Wie erfolgt die Rechnungslegung?

    Die Rechnung wird monatlich als Sammelrechnung entweder an den EO, der die Codes bestellt hat, oder falls dies bei der Registrierung gewünscht wurde, an einen anderen EO (z.B.: Mutterkonzern), ausgestellt. Die Zustellung erfolgt entweder als strukturierte elektronische Rechnung oder mittels E-Mail als PDF Dokument.

    5. Wie kann die Ausgabestelle im Fall von Fragen erreicht werden?

    Die Ausgabestelle (MVG) können Sie via E-Mail unter T_T(at)mvg.at erreichen.

    Bei technischen Fragen wenden Sie sich bitte an das Bundesrechenzentrum: Post.Track-Trace-Tabakwaren(at)brz.gv.at.

    6. Darf ein Nachfolger einer Trafik ausgelieferte Tabakwaren (Zigaretten und Zigarettentabake die derzeit von Track&Trace betroffen sind) vom Vorgänger übernehmen?

    Die Übernahme des Bestandes der ausscheidenden Trafikant*innen ist aus Track&Trace-Sicht in Ordnung.

    Für die Meldung innerhalb des Track&Trace-Systems ist der erste Verkaufsstandort relevant – dies ist immer die Trafik (Facility) und nicht der Trafikant (Economic Operator). 

    Falls Großhändler die Ware des Vorgängers retour nehmen und gutschreiben, und daraufhin an die Nachfolger*in ausliefern und fakturieren, dann müssen bei diesen Warenbewegungen die jeweiligen Codes gescannt und an das Track & Trace-System gemeldet werden.

  • 1. Wie oft findet die Trafikakademie statt?

    Die Trafikakademie findet viermal jährlich statt.

    2. Warum muss ich die Trafikakademie besuchen um eine Trafik zu eröffnen?

    Damit Sie ihr Tabakfachgeschäft rechtlich und fachlich einwandfrei führen können, ist ein Besuch der Trafikakademie für alle Neutrafikant*innen verpflichtend.

    3. Was kostet die Trafikakademie?

    Der Seminarbeitrag beträgt ca. EUR 3.960,- (für Grundkurs und Aufbaumodul). In diesem Betrag sind Hotelkosten und Verpflegung (ausgenommen Getränke), sowie die Kurskosten enthalten.

    4. Können die Kosten für die Trafikakademie gefördert werden?

    Förderungen über das AMS sind möglich, bitte wenden Sie sich bei Fragen dazu an Ihre jeweilige AMS-Beratungsstelle.

    Sekundär oder falls keine AMS Förderung erfolgt, besteht die Möglichkeit beim Sozialministeriumservice einen Zuschuss zu den Schulungskosten zu beantragen.
    50% der Schulungskosten (netto) werden Antragssteller*innen mit Behinderungen (Vorzugsrecht) erstattet.
     

    5. Was passiert, wenn ich die Prüfung nicht beim ersten Anlauf schaffe?

    Wenn Sie die Prüfung beim ersten Anlauf nicht positiv bestehen, haben Sie die Möglichkeit ein paar Wochen später ein zweites Mal anzutreten.

    6. Wieso muss ich das Praktikum machen?

    Um sich Praxiswissen anzueignen und Erfahrungen zu sammeln.

    7. Warum bin ich während des Kurses im Hotel untergebracht?

    Weil die täglichen Kurseinheiten sehr lange dauern. Zusätzlich wird Ihnen dadurch auch die Möglichkeit gegeben, soziale Kontakte zu knüpfen und ein Netzwerk aufzubauen.

    8. Ist die Gebühr wirklich eine Woche vor Beginn des Kurses zu entrichten?

    Der Kursbeitrag ist nach Erhalt der Rechnung, aber jedenfalls bis spätestens eine Woche vor Beginn des Kurses zu bezahlen.

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