Ein Tabakfachgeschäft (TFG) ist eine Tabaktrafik, deren Inhaber*in, also die Trafikantin oder der Trafikant, berechtigt ist, Tabakerzeugnisse als Hauptprodukte zu verkaufen und daraus vorwiegend den Lebensunterhalt bestreitet.
Tabakfachgeschäfte werden ausschließlich an Menschen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vergeben, um ihnen eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu ermöglichen.
Die beschriebene Betriebsform wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Trafik verstanden.
Neben Tabakwaren dürfen ausschließlich bestimmte, im Gesetz festgelegte Waren ("Nebenartikel") und Dienstleistungen angeboten werden.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Monopolverwaltung.
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Im Tabakmonopolgesetz (§ 26 TabMG) ist festgeschrieben, dass freiwerdende Trafiken ausschließlich an Menschen mit Behinderungen vergeben werden dürfen. Damit gemeint sind "begünstigte Behinderte" im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, dh ein Grad der Behinderung von min. 50 Prozent ist Voraussetzung, um eine Trafikkonzession zu erhalten.
Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises nach dem Opferfürsorgegesetz
Empfänger*innen einer Beschädigtenrente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder einer Versehrtenrente nach dem Heeresentschädigungsgesetz,
Empfänger*innen einer Witwen- oder Witwerrente nach dem Opferfürsorgegesetz, dem Kriegsopferversorgungsgesetz oder dem Heeresentschädigungsgesetz.
Details siehe § 2 TabMG.
Bewerben sich um ein Tabakfachgeschäft mehrere Menschen mit Behinderungen, gelten meist folgende Auswahlkriterien:
Trafikkonzessionen werden maximal bis zum Pensionsalter vergeben, die gewünschte Laufzeit legt der Bietende fest.
Die Rechte und Pflichten sind im § 36 TabMG dargestellt.
Die wichtigsten Bestimmungen im Detail:
Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen kann zu Sanktionen – bis zum Verlust der Trafiklizenz – führen.