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Prozess der Trafikvergabe erfolgreich geändert

Paragrafen Zeichen vor blauer Wand

Trafikvergabe nach neuen Regeln

Das Erkenntnis des VwGH (zugestellt Ende August 2021) verpflichtet die MVG, Trafikvergaben künftig nach dem Bundesvergabegesetz für Konzessionen 2018 (BVergGKonz) abzuwickeln. Seit Zustellung wurde unter Beiziehung führender Vergabeexperten intensiv an der Entwicklung von Lösungsansätzen und anschließend an konkreten Ausschreibungsunterlagen gearbeitet. Diese liegen nun vor und wurden vor Kurzem veröffentlicht.

Dabei zeigt sich, dass die zentralen gesundheitspolitischen, sozialpolitischen und fiskalpolitischen Zielsetzungen des Tabakmonopolgesetzes (TabMG) im neuen Verfahren abgebildet werden konnten. Zahlreiche Bestimmungen des TabMG widersprechen aber den Verfahrensabläufen des BVergGKonz und bleiben deshalb in Zukunft unangewendet.

Es ist uns gelungen, auf Grund der sozialen Ausrichtung von Trafikvergaben die Standardlaufzeit des BVergGKonz von maximal fünf Jahren zu vermeiden. Trafikvergaben bis zum Pensionsantrittsalter sind damit möglich.

Das hier nun beschriebene Verfahren beschreibt den Standardfall einer Trafikvergabe eines Tabakfachgeschäftes (im Weiteren – „Trafik“) an einem vorhandenen Trafikstandort.

Eignungskriterien

  • Es werden sich weiterhin nur natürliche Personen um eine Trafik bewerben können. Sie müssen diese auch persönlich führen.
  • So wie bisher können wir den Bieterkreis auf Menschen mit einer begünstigten Behinderung (oder einem gleichwertigen Status) einschränken.
  • Wie bisher werden Bieter einem Eignungstest unterzogen, um grundlegende Voraussetzungen (insb. Sprachbeherrschung, Kundenorientierung) sicherzustellen.
  • Auch die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (beizubringender Banknachweis über die notwendigen Investitionen) bleiben unverändert.

 

Zuschlagskriterien

Die Mechanik, wie unter mehreren Bietern der beste ausgewählt wird, musste technisch neugestaltet werden – inhaltlich konnten wir die Vorgaben des TabMG trotzdem abbilden. 

  • 50 von 100 Gesamtpunkten erhält ein sogenannter Aufstiegstrafikant, d.h. Trafikant*innen mit Behinderungen, die seit min. fünf Jahren eine Trafik führen. Dadurch kann das doppelte Vorzugsrecht weiterhin abgebildet werden.
  • 40 von 100 Gesamtpunkten werden nach der sozialen Bedürftigkeit verliehen. Relevant ist hier unverändert das Familieneinkommen pro Kopf.
  • 10 von 100 Gesamtpunkten werden für die angebotene Laufzeit vergeben. Je kürzer die Trafik angeboten wird, desto mehr Punkte erhält man. Dieses Kriterium ist bis zu einer Gesetzesänderung des BVergGKonz notwendig, um die rechtlichen Risiken aus der langen Laufzeit zu reduzieren.

 

Vertragliche Verpflichtungen

  • Um den Betrieb der Trafik übernehmen zu können, ist vor Betriebsbeginn unverändert der Abschluss eines Kaufvertrages mit dem Alttrafikanten notwendig.
    An den Bewertungsgrundsätzen der Trafik ändert sich nichts. 
  • Ebenso müssen vor Betriebsbeginn die Trafikakademie und ein anschließender Test erfolgreich absolviert werden.
  • Im neuen "Konzessionsvertrag" konnten die Rechte und Pflichten der Trafikant*innen dem bisherigen "Bestellungsvertrag" nachgebildet werden. 

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