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Trafikvergabe –
Information zum aktuellen Status
13. Dezember 2022

Paragrafen Zeichen vor blauer Wand

Im August 2021 wurde der MVG ein Erkenntnis des VwGH zur Trafikvergabe zugestellt.


In dem Urteil wird festgehalten, dass es sich bei den Trafikvergaben um Konzessionsvergaben handelt.  Diesem folgend ist die primäre Rechtsgrundlage für die Trafikvergabe ab Zustellungsdatum das Bundesvergabegesetz für Konzessionen (BVergGKonz).

Nicht in Frage gestellt wurde dabei das Monopol per se, die Rolle der Trafikant*innen und die soziale Zielsetzung. Seit November 2021 erfolgt die Trafikvergabe durch die MVG entsprechend der neuen Rechtsgrundlage. Es wurden bis heute 108 Trafiken nach BVergGKonz erfolgreich ausgeschrieben.

Seit Erkenntnis-Zustellung ist jedoch die Weitergabe an anspruchsberechtigte Familienmitglieder nicht möglich. Die Vererbung von Trafiken an nahe Angehörige, die mehr als 5 Jahre im Betrieb unterstützend tätig waren, war im TabMG möglich, ein Vererben von Konzessionen ist aber im BVergGKonz so nicht vorgesehen. Das bedeutet, dass zahlreiche Personen, die fix mit der Übernahme der Trafik gerechnet haben und ihren Berufsweg auch dementsprechend geplant haben, aktuell mit Existenzängsten konfrontiert sind.

Dieser Punkt hat sich als zentrale Herausforderung erwiesen. Experten des BMF, des BMJ und der MVG haben nach intensivem Austausch im Herbst 2021 einen rechtskonformen Lösungsweg innerhalb des Vergabegesetzes für Konzessionen gefunden. Dieser sieht vor, dass eine Weitergabe der Trafik von einem Menschen mit Behinderungen an einen Angehörigen jedenfalls möglich ist. Darüber hinaus wird auch der Vertrauensschutz gewahrt und so die einmalige Trafikübergabe an Angehörige auch für Unternehmer*innen ohne Behinderungen ermöglicht, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Urteils mit einer Übergabe fix gerechnet haben.

Für die Umsetzung bedarf es allerdings einer Novelle des Tabakmonopolgesetzes und – da das Thema einen Bezug auf das Vergaberecht nimmt – auch eine Vorkoordination mit den Ländern.

Das Bundesgremium der Tabaktrafikanten kennt die Überlegungen, hielt aber bis zuletzt daran fest, einen Lösungsweg außerhalb des Vergabegesetzes für Konzessionen zu finden. Hauptargument für diese Bemühungen ist die Meinung der Trafikantenvertreter*innen, dass Regelungen zur Trafikvergabe in der nationalen Gesetzgebung zum Monopol besser aufgehoben wären als im EU-rechtlich determinierten Vergaberecht.

Seitens des Finanzministeriums hat man den Trafikantenvertretern über ein Jahr Zeit gegeben, alternative Wege zu finden. Mehre Vorschläge wurden vom Bundesgremium erarbeitet und dem BMJ – dem zuständigen Fachressort für Vergaberecht – vorgelegt. Allerdings gab es bis zuletzt von Seiten des Justizministeriums keine Freigabe für einen Alternativweg.

Kernargument des Justizministeriums ist, dass eine EU-Richtline zum Vergabegesetz auch für die nationale Gesetzgebung und vor allem für die Rechtsprechung bindend ist. Eine ausführliche schriftliche Stellungnahme wurde vom BMJ erstellt und den Trafikantenvertretern zugestellt.

Die Umsetzung der Lösung des Bundesgremiums im Parlament war nicht möglich. Das Gremium beharrte bis zuletzt auf der Umsetzung „ihrer“ Novelle, die ohne Zustimmung vom BMJ im Parlament aber nicht realisiert hätte werden können. Wertvolle Zeit ist dabei leider verstrichen und das Zeitfenster für eine Gesetzesnovelle in diesem Herbst blieb somit ungenutzt. Die Obleute des Bundesgremiums der Tabaktrafikanten sind zurückgetreten.

Wie geht es weiter? Im Rahmen der Frühjahrslegistik kann die BMF-Novelle des Tabakmonopolgesetzes unter Berücksichtigung des Vergabegesetzes für Konzessionen erfolgen. Die MVG wird – unter Einbindung des neu formierten Bundesgremiums – die Umsetzung vorbereiten, um so endlich Planungssicherheit und größtmögliche Rechtssicherheit für die Trafikantinnen und Trafikanten und das Monopol zu gewährleisten.

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